Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit seinen Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebote
Nach dem Angebot erfolgt mit der Auftragserteilung und der Auftragsbestätigung die vertragliche Vereinbarung. Änderungen bedürfen der Schriftform.
3. Preise
Die Preise der Auftragsbestätigung sind maßgebend. Werden die Termine durch den Auftraggeber länger als 6 Monate verzögert, müssen die Preise den neuen Bedingungen angepaßt werden. Tritt der Auftraggeber daraufhin vom Auftrag zurück, sind die entstandenen Kosten dem Lieferanten zu erstatten. Nachträgliche Änderungen erfordern Berechnung von Zusatzkosten.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat bis zum Ablauf der Fälligkeitsfrist ohne Abzug zu erfolgen.
- Skontogewährung nur nach gesonderter Vereinbarung.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen und besonderer Materialien können Vorauszahlungen verlangt werden.
- Bei Zahlungsverzug – Eingang der Zahlung beim Lieferanten – bis 30 Tage nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin können Verzugszinsen entsprechend BGB oder HGB berechnet werden.
- Kommt der Auftragnehmer mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, so werden sämtliche offenen sowie noch entstehenden Forderungen fälliggestellt und ab dem Tag ihrer Fälligkeit mit den banküblichen Zinsen für Dispokredite verzinst.
5. Lieferung/Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist. Wird der Versand durch den Auftraggeber verzögert, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
- Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen.
- Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
- Liefertermine werden durch die Auftragsbestätigung vereinbart. Verlangt der Auftraggeber danach Änderungen am Auftrag, welche die Fertigungszeit beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit.
- Ein neuer Liefertermin wird vereinbart, wenn durch höhere Gewalt und sonstige unvorhergesehene außergewöhnliche Umstände Einwirkungen auf den Fertigungsablauf eintreten (Betriebsstörungen, Streik, Energieausfall, Materialbeschaffungsschwierigkeiten).
- Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt.
- Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber nur Schadenersatz verlangen, wenn der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
- Schadenersatz wird begrenzt auf die Höhe des betroffenen Auftragswertes.
- Nimmt der Auftraggeber die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht ab, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
- Bei dem Versand durch Postdienstleister jeglicher Art übernimm die Firma CP-Werbung nur die Haftung bis zur Übergabe an den Postdienstleister.
- Bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen und sonstigen nicht von VSP zu vertretenden Lieferstörungen verlängert sich die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
6. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übergebenen Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Mängelrügen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
- Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
- Der Lieferant hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferanten bestellten Materials haftet der Lieferant nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche. Der Lieferant haftet für Lichtechtheit, Veränderungen der Farben, Beschaffenheit von Lackierung und Zellophanierung nur insoweit, als Mängel der Materialien vor der Verwendung objektiv erkennbar waren.
- Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Auflage müssen abgenommen werden. Bei besonders schwierigen Drucken und Auflagen unter 10000 Exemplaren erhöht sich dies auf 10%.
- Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1 t erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, bis 2 t auf 15%.
- Berechnet wird die gelieferte Menge an Exemplaren.
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen die Firma CP-Werbung, soweit diese in den vorliegenden Bedingungen noch nicht geregelt worden sind, beschränken sich auf die Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (ohne Porto- und Transportkostenanteil) für den entsprechenden Auftrag. Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Eine Haftung auf eingezahlte Porti, die bei der Firma CP-Werbung lediglich durchlaufende Posten sind, wird von der Firma CP-Werbung nicht übernommen.
7. Materiallieferung
Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird ohne Gewähr für die Richtigkeit der Menge bestätigt. Für Kundenmaterial werden bei Terminverschiebung des Auftrags Lagergebühren erhoben. Für Kundenmaterial wird ein Verwaltungszuschlag von 5% berechnet.
8. Urheberrechte
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber voll verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages die Rechte Dritter verletzt werden.
- Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung verbleiben für alle Auftragsteile beim Lieferanten.
- Produktionsmittel wie z. B. Filme, Platten, Stanzen usw. bleiben im Eigentum des Lieferanten, wenn sie nicht gesondert in Rechnung gestellt worden sind.
9. Verwahrung und Versicherung
Alle Vorlagen, Druckträger sowie dem Auftraggeber gehörende Restmaterialien werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wenn die Gegenstände nicht binnen 4 Wochen nach Auslieferung des Auftrages abgefordert wurden, ist der Lieferant berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Andere Vereinbarungen sind schriftlich vorzunehmen.
- Bei Beschädigung oder Verlust der Gegenstände haftet der Lieferant nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei Versicherung dieser Gegenstände hat der Auftraggeber selbst dafür zu sorgen.
10. Korrekturen
Von dem Lieferanten nicht verschuldete Korrekturen oder Abweichungen von der Druckvorlage (besonders Autorkorrekturen) werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
11. Korrekturabzüge
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich übergebene Änderungen sind umgehend schriftlich vom Auftraggeber zu bestätigen.
- Für Auftragsverzögerungen durch verspätete Rückgabe der Korrekturen haftet der Lieferant nicht.
- Der Lieferant ist berechtigt, auf den Erzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen.
- Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er daran ein überwiegendes Interesse hat und dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Dresden. Etwaige andere Gerichtsstände werden nicht anerkannt.
- Gerichtsstand ist ausschließlich Dresden.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Sonstiges
Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der Auftragsbestätigung.